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Kann ich alte Verfehlungen zur Unterstützung meiner Scheidungsklage nennen?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Ja. Sie dürfen auch verjährte und bereits verziehene Vorfälle vorbringen, um eine Klage zu stützen, die auf noch verwertbare Verfehlungen gebaut ist. Nicht herangezogen werden können nur Vorfälle, die Sie damals selbst nicht als ehezerstörend empfunden haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 02.12.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EheG §59 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Verziehene Eheverfehlungen im Verfahren

Wer im Scheidungsverfahren geklagt wird, kann seinen Antrag auf ein Mitverschulden auch auf bereits verziehene Verfehlungen des anderen stützen. Voraussetzung ist, dass dies der Billigkeit entspricht.

günstig für Beklagter Alte Verfehlungen und Schuldausspruch

Bei der Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, können auch verziehene und verjährte Verfehlungen einbezogen werden. Das ist dann angebracht, wenn es nach den gesamten Beziehungen der Ehegatten und nach der Schwere dieser Verfehlungen nicht gerecht wäre, die Schuld allein dem anderen aufzuerlegen.

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