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Zählt es, wer die Ehe zerstört hat, bei der Scheidung?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Bei der Abwägung, ob eine Ehe nach langer Trennung geschieden wird, spielt das Verschulden der klagenden Person am Scheitern der Ehe in der Regel keine Rolle. Die Abweisung der Scheidungsklage darf vor allem nicht als Strafe für den schuldigen Teil verstanden werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 f

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zerrüttung und Verschulden des Beklagten

Nein. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht. Es muss auch das Verschulden des beklagten Ehegatten daran nachgewiesen werden. Ist die Ehe durch das Verschulden der klagenden Seite zerrüttet, wird die Klage abgewiesen.

günstig für Beklagter Rechtskraft einer abgewiesenen Scheidungsklage

Wurde Ihre Scheidungsklage abgewiesen, weil kein schuldhaftes Verhalten des Ehepartners feststand, darf dieser Sachverhalt später zwar zur Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung herangezogen werden. Wegen der Rechtskraft der früheren Entscheidung dürfen aber keine gegenteiligen Feststellungen getroffen werden, aus denen sich nun doch ein Scheidungsgrund ergibt.

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