Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 137/25s
Worum es ging: Zählt es, wer die Ehe zerstört hat, bei der Scheidung?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Abwägung, ob eine Ehe nach langer Trennung geschieden wird, spielt das Verschulden der klagenden Person am Scheitern der Ehe in der Regel keine Rolle. Die Abweisung der Scheidungsklage darf vor allem nicht als Strafe für den schuldigen Teil verstanden werden.
Je länger die häusliche Gemeinschaft schon aufgehoben ist, desto weniger Gewicht haben jene Umstände, die gegen die Scheidung sprechen. Steht der Ablauf der Sechsjahresfrist unmittelbar bevor, könnten nur ganz besonders gravierende Umstände die Scheidung noch verhindern.
Auch die größte Härte für einen Ehegatten kann die Scheidung nicht auf Dauer verhindern. Nur ganz besonders schwerwiegende Umstände rechtfertigen es daher, das Scheidungsbegehren abzuweisen.
Bei der Abwägung sind auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Frage, ob der gesetzliche Unterhalt gedeckt ist, bleibt dabei aber außer Betracht, weil der beklagte Teil seinen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Scheidung behält.
Dass eine geschiedene Person pensionsrechtlich schlechter gestellt ist als eine Witwe oder ein Witwer, ist der Normalfall. Dieser Nachteil allein ist keine besondere Härte, weil sonst eine Scheidung nach langer Trennung in den meisten Fällen unmöglich wäre.
Wer sich gegen die Scheidung wehrt, muss konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich für ihn eine über den Normalfall hinausgehende Härte ergibt. Ein bloß unbestimmtes inneres Unbehagen über das Scheitern der Ehe genügt dafür nicht.
Die Härteregel soll verhindern, dass der schuldlose Ehegatte plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert wird. In Ausnahmefällen soll ihm damit eine Frist gegeben werden, sich auf die neue Lage einzustellen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.07.2025, 5 R 14/25g-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.692 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
1Ob137/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Sabine Danler-Brunner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juli 2025, GZ 5 R 14/25g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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