Reicht es für die Scheidung, dass unsere Ehe zerrüttet ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen ist, genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran.OGH 5 Ob 143/10f, 31.08.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056761 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 B
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Abwägung, ob eine Ehe nach langer Trennung geschieden wird, spielt das Verschulden der klagenden Person am Scheitern der Ehe in der Regel keine Rolle. Die Abweisung der Scheidungsklage darf vor allem nicht als Strafe für den schuldigen Teil verstanden werden.
Ja. Auch bereits verziehene Eheverfehlungen dürfen herangezogen werden, wenn beurteilt wird, wer die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Dasselbe gilt bei der Frage des überwiegenden Verschuldens und für verfristete Verfehlungen.