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Zählt bei der Aufteilung, wer die Scheidung verschuldet hat?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Grundsätzlich nein. Das Verschulden am Ende der Ehe spielt bei der Aufteilung nur dann eine Rolle, wenn es sich auf das Vermögen ausgewirkt hat, etwa bei Verschwendung, bei kostspieliger Vernachlässigung von Haushalt oder Kindern oder wenn jemand Scheidungsgründe setzt, um besser auszusteigen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zum Beispiel Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 19.

Genannte Normen

EheG §83

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