Zählt bei der Aufteilung, wer die Scheidung verschuldet hat?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Grundsätzlich nein. Das Verschulden am Ende der Ehe spielt bei der Aufteilung nur dann eine Rolle, wenn es sich auf das Vermögen ausgewirkt hat, etwa bei Verschwendung, bei kostspieliger Vernachlässigung von Haushalt oder Kindern oder wenn jemand Scheidungsgründe setzt, um besser auszusteigen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zum Beispiel Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor.OGH 6 Ob 164/06w, 14.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 29/20a, 26.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §83
Verwandte Fragen
Familienrecht · Verschulden bei der Vermögensaufteilung
Familienrecht · Verschulden ohne eigenen Scheidungsgrund
Familienrecht · Verschulden bei Scheidung nach Trennung
Familienrecht · Schulden in der Aufteilung nach Scheidung
Familienrecht · Überwiegendes Verschulden an der Scheidung