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Bleibt die Scheidung gültig, wenn die Vereinbarung mangelhaft ist?

betrifft Ehegatten, Geschiedene
Der rechtskräftige Beschluss über die einvernehmliche Scheidung bleibt wirksam, auch wenn gar keine Vereinbarung über die Folgen geschlossen wurde oder diese unvollständig war. Dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung zu erreichen, oder wenn sie wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit angefochten wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

EheG §55a Abs2

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