Bleibt die Scheidung gültig, wenn die Vereinbarung mangelhaft ist?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Der rechtskräftige Beschluss über die einvernehmliche Scheidung bleibt wirksam, auch wenn gar keine Vereinbarung über die Folgen geschlossen wurde oder diese unvollständig war. Dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung zu erreichen, oder wenn sie wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit angefochten wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Parteien eines Scheidungsfolgenvergleichs steht es frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt.OGH 2 Ob 70/09x, 29.04.2009
- Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach § 97 AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig.OGH 7 Ob 199/06z, 23.10.2006
- Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht.OGH 6 Ob 192/98y, 16.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §55a Abs2
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