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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 101/23y

Worum es ging: Reicht die einvernehmliche Aufhebung für die Rückübertragung im Grundbuch?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Heben Sie einen Übergabsvertrag einvernehmlich auf, ist das ein gültiger Rechtsgrund für die Rückabwicklung. Warum Sie den Vertrag aufheben, müssen Sie nicht angeben. Als Rechtsgrund kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das den Erwerb rechtfertigt.

Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.

Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.

Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.

Ein gerichtlicher Vergleich beendet grundsätzlich das gesamte Verfahren zwischen den Parteien. Der damit beendete Rechtsstreit kann nicht mehr fortgesetzt werden, auch dann nicht, wenn die Parteien den Vergleich später einvernehmlich aufheben oder wenn er wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten wird. Anders ist es nur bei einem Vergleich über einzelne Streitpunkte.

Erklären die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung vor Gericht, dass sie sich in Vermögensfragen völlig geeinigt haben und keine Ansprüche mehr stellen, so ist das nicht nur eine Formalität. Diese Erklärung wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich und bindet Sie auch inhaltlich.

Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.

Der rechtskräftige Beschluss über die einvernehmliche Scheidung bleibt wirksam, auch wenn gar keine Vereinbarung über die Folgen geschlossen wurde oder diese unvollständig war. Dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung zu erreichen, oder wenn sie wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit angefochten wird.

Nein. In der Urkunde über die Pfandbestellung müssen keine juristischen Fachbegriffe stehen. Es genügt, wenn sich aus dem geschilderten Sachverhalt zweifelsfrei ein tauglicher Grund für das Recht ableiten lässt.

Der Vergleich über die Scheidungsfolgen ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung und ein Titel für die Vollstreckung, sondern auch ein privater Vertrag, der Sie bindet. Er wird aber für den Fall der Scheidung geschlossen und ist dadurch bedingt. Kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande, etwa weil der Antrag zurückgezogen wird, verliert auch dieser Vergleich seine Wirksamkeit.

Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 433 GBG 1955 § 26

Entscheidungstext

72 Absätze, 12.240 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

5Ob101/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. A* R*, geboren am *, 2. S* R*, geboren am *, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2023, AZ 46 R 24/23d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Jänner 2023, TZ 459/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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