Wird auch mein altes Verhalten bei der Schuldfrage berücksichtigt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057535 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 103/20h, 24.06.2020
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §60 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch bereits verziehene Eheverfehlungen dürfen herangezogen werden, wenn beurteilt wird, wer die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Dasselbe gilt bei der Frage des überwiegenden Verschuldens und für verfristete Verfehlungen.
Ja. Sie dürfen auch verjährte und bereits verziehene Vorfälle vorbringen, um eine Klage zu stützen, die auf noch verwertbare Verfehlungen gebaut ist. Nicht herangezogen werden können nur Vorfälle, die Sie damals selbst nicht als ehezerstörend empfunden haben.