OGH 5 Ob 140/17z
Worum es ging: Wer zahlt die Kosten, wenn beide an der Scheidung schuld sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollten Sie die Scheidung wegen alleiniger Schuld Ihres Partners, spricht das Gericht aber nur überwiegende Schuld aus, teilt es die Kosten. Üblich ist ein Verhältnis von drei zu eins zu Ihren Gunsten. Das Gericht entscheidet dabei nach den Umständen des Falles und nach dem Grad der Schuld.
Das Berufungsgericht muss sich mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen. Es darf sie nur dann unerledigt lassen, wenn der Fall auch mit dem von Ihnen gewünschten Sachverhalt rechtlich gleich ausgehen müsste.
Auch Verfehlungen, die schon verjährt oder verziehen sind, dürfen bei der Frage des Verschuldens an der Scheidung mitberücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist nur, sich nachträglich auf Verhalten zu berufen, das der andere gar nicht als ehezerstörend empfunden hat.
Ja. Alkohol- oder Tablettenmissbrauch und Trunkenheitsexzesse gelten als schwere Eheverfehlung, weil sie gegen die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung verstoßen. Bei der Verschuldensfrage können sie sogar zu einem überwiegenden Verschulden führen.
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es vor allem darauf an, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat. Bei sonst gleichen Umständen wiegt das Verschulden dieses Teils schwerer.
Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Partners ist für sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung. Besonderes Gewicht bekommt er, wenn er durch häufige Wiederholung das Verhältnis prägt. Auf die Schwere der Beeinträchtigung kommt es grundsätzlich nicht an, und Gewalt lässt sich weder durch Beschimpfungen noch als Entgleisung des Umfelds entschuldigen.
Nein. Jede körperliche Misshandlung liegt außerhalb dessen, was als Reaktion auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten unter normal gesitteten Eheleuten noch verständlich und entschuldbar wäre. Sie ist daher als schwere Eheverfehlung zu werten. Auch der Einwand, so etwas habe dem normalen Zustand der Beziehung entsprochen, hilft nicht.
Eine entschuldbare Reaktion liegt nur vor, wenn Sie sich als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens in einer verständlichen Gemütsbewegung zu eigenen Verfehlungen hinreißen lassen. Zieht sich Ihr Verhalten dagegen über mehrere Jahre hin, ist das keine solche Reaktion mehr. Schon der zeitliche Abstand steht dem entgegen.
Ja. Für die Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, darf das Gericht auch Vorfälle heranziehen, wegen derer eine Scheidungsklage längst nicht mehr möglich wäre. Auch verjährte und bereits verziehene Verfehlungen fließen in die Abwägung ein.
Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.
Auf die ganze Ehe. Für den Ausspruch über das Verschulden wird das Verhalten beider Ehegatten während der gesamten Ehedauer betrachtet, auch bereits verziehene oder verjährte Verfehlungen. Entscheidend ist, wer den ausschlaggebenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat.
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.
Bei beiderseitigen Verfehlungen kommt es vor allem darauf an, wessen Verhalten am Anfang stand und die weiteren Vorfälle ausgelöst hat. Wichtig ist auch, durch wessen Verhalten die Ehe endgültig zerbrochen ist. Wie verwerflich die einzelne Verfehlung war, wiegt dagegen weniger schwer.
Bei der Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, können auch verziehene und verjährte Verfehlungen einbezogen werden. Das ist dann angebracht, wenn es nach den gesamten Beziehungen der Ehegatten und nach der Schwere dieser Verfehlungen nicht gerecht wäre, die Schuld allein dem anderen aufzuerlegen.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 15.02.2017, 41 C 22/13v-41 bestätigt wurde
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 19.05.2017, 21 R 160/17a-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob140/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in Obertrum als Sachwalter, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. Mai 2017, GZ 21 R 160/17a-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Februar 2017, GZ 41 C 22/13v-41 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung der Vorinstanzen wird im Ausspruch über das Verschulden dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Die am 29. Juli 1989 vor dem Standesamtsverband S***** geschlossene Ehe, eingetragen zur Nummer *****, wird aus dem überwiegenden Verschulden der beklagten Partei mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst ist.
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