Werden die Schulden aus dem Betrieb bei der Aufteilung berücksichtigt?
günstig für Nichtunternehmer betrifft Ehegatten, Unternehmer, Selbständige
Nein. Schulden, die zum Unternehmen eines Ehepartners gehören, bleiben bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn dem Betrieb sonst die Zahlungsunfähigkeit droht. So wie das Betriebsvermögen selbst nicht aufgeteilt wird, werden auch die betrieblichen Schulden nicht aufgeteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 15.12.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Unternehmensschulden sind auch unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (zB drohender Konkurs) ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ablehnung der von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176 und Schwind, Eherecht 2.Auflage, 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso wie unternehmerische Aktiva nicht der Aufteilung unterliegen, gilt dies auch für im Rahmen des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten.OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017
- Auch wenn mit aus Privatentnahmen eines Einzelunternehmers erlangten Mitteln eheliches Gebrauchsvermögen angeschafft oder eheliche Ersparnisse gebildet werden, können die diesen Aufwendungen betragsmäßig entsprechenden Unternehmensverbindlichkeiten nicht einfach gemäß §81 Abs1 zweiterSatz EheG mit dem Argument bei der Aufteilung in Anschlag gebracht werden, bei Unterlassung derartiger Entnahmen hätten Unternehmensschulden getilgt werden können.OGH 1 Ob 246/05s, 22.11.2005
- Hier waren im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden, sondern nur die Aufteilung der Unternehmensschulden beantragt.OGH 8 Ob 512/85, 18.04.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057301 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §81 Abs1 Satz2; EheG §82 Abs1 Z3; EheG §83 Abs1
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