OGH 1 Ob 200/17v
Worum es ging: Werden die Schulden aus dem Betrieb bei der Aufteilung berücksichtigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Schulden, die zum Unternehmen eines Ehepartners gehören, bleiben bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn dem Betrieb sonst die Zahlungsunfähigkeit droht. So wie das Betriebsvermögen selbst nicht aufgeteilt wird, werden auch die betrieblichen Schulden nicht aufgeteilt.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gänserndorf, 28.11.2016, 2 Fam 11/14a-128
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 24.08.2017, 20 R 71/17g-140
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78 ZPO § 273
Entscheidungstext
43 Absätze, 27.481 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Geschäftszahl
1Ob200/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G***** V*****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Antragsgegner Ing. W***** V*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer und Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwälte in Wien, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 24. August 2017, GZ 20 R 71/17g-140, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 28. November 2016, GZ 2 Fam 11/14a-128, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).