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Habe ich als Vollzeitberufstätiger Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Ehegatten, Pensionisten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.04.2022 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt nach Auflösung des Haushalts

Ja. Wer den Haushalt führt und deshalb seinen Unterhalt nicht durch eigene Berufstätigkeit sichern kann, hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten, und zwar bei bestehender häuslicher Gemeinschaft ebenso wie nach deren Auflösung. Nur bei Rechtsmissbrauch gilt das nicht. Haben Sie die Wohnung verlassen, weil Ihnen das Zusammenleben wegen des Verhaltens des anderen nicht zumutbar war, ist Ihr Begehren keineswegs missbräuchlich.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt bei einkommenslosem Betrieb

Ja, wenn absehbar ist, dass Ihr Betrieb in überschaubarer Zeit wieder Einkünfte bringt, und Sie sich ernstlich bemüht haben. Ihr Ehegatte muss Ihnen dann Unterhalt leisten. Ist eine Erholung des Unternehmens in angemessener Frist nicht zu erwarten, müssen Sie umgehend eine andere Erwerbstätigkeit annehmen, notfalls auch eine unselbständige.

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