Habe ich als Vollzeitberufstätiger Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.04.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine.OGH 4 Ob 17/12x, 27.03.2012
- Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die ‑ wenigstens ursprünglich ‑ von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten.OGH 4 Ob 17/12x, 27.03.2012
- Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch.OGH 5 Ob 189/08t, 23.09.2008
- Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht.OGH 6 Ob 311/05m, 26.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 210/20f, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 7/20z, 23.04.2020
- OGH 8 Ob 49/16p, 28.06.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer den Haushalt führt und deshalb seinen Unterhalt nicht durch eigene Berufstätigkeit sichern kann, hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten, und zwar bei bestehender häuslicher Gemeinschaft ebenso wie nach deren Auflösung. Nur bei Rechtsmissbrauch gilt das nicht. Haben Sie die Wohnung verlassen, weil Ihnen das Zusammenleben wegen des Verhaltens des anderen nicht zumutbar war, ist Ihr Begehren keineswegs missbräuchlich.
Ja, wenn absehbar ist, dass Ihr Betrieb in überschaubarer Zeit wieder Einkünfte bringt, und Sie sich ernstlich bemüht haben. Ihr Ehegatte muss Ihnen dann Unterhalt leisten. Ist eine Erholung des Unternehmens in angemessener Frist nicht zu erwarten, müssen Sie umgehend eine andere Erwerbstätigkeit annehmen, notfalls auch eine unselbständige.