Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 12/25k
Worum es ging: Wie viel Unterhalt steht mir als Ehegatte zu?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Auch wenn Sie während der Ehe nicht berufstätig waren, kann Ihnen nach der Scheidung eine Arbeit zugemutet werden. Zumutbar ist eine Tätigkeit in Ihrem erlernten Beruf, selbst wenn Sie früher eine höhere Position hatten. Eine Hilfsarbeit müssten Sie dagegen nicht annehmen.
Sind Sie schuldlos geschieden, erhalten Sie grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich Ihres eigenen Einkommens. Würde diese Rechnung dazu führen, dass der andere mehr zahlen müsste als dreiunddreißig Prozent seines eigenen Einkommens, bleibt Ihr Einkommen außer Betracht.
Wenn Sie Unterhalt beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nur so weit einsetzen, wie es Ihnen nach den Umständen Ihres Falls zumutbar ist. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, müssen Sie sich die dadurch ersparten Wohnkosten in angemessener Höhe auf Ihren Geldunterhalt anrechnen lassen. Wohnkosten gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen zusätzlichen Bedarf, den der Zahlungspflichtige extra abdecken müsste.
Die ersparte Miete wird auch dann auf den Unterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige nur Miteigentümer der Wohnung ist. Dass der betreuende Elternteil den Kredit zurückzahlt und die Betriebskosten trägt, schließt die Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Wie hoch angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Zahlen Sie als geldunterhaltspflichtiger Elternteil Miete oder tragen Sie sonst die Wohnkosten des Kindes, wird das anteilig und in angemessenem Umfang angerechnet. Diese Leistungen kommen nicht zum begrenzten Unterhaltsbetrag dazu, sondern werden davon abgezogen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lilienfeld, 11.07.2024, 1 C 35/22f-90
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8Ob12/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die TWS Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterhalt (§ 66 EheG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2024, GZ 23 R 309/24z-98, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 11. Juli 2024, GZ 1 C 35/22f-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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