Wer trägt mehr Schuld, wenn beide Fehler gemacht haben?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Bei beiderseitigen Verfehlungen kommt es vor allem darauf an, wessen Verhalten am Anfang stand und die weiteren Vorfälle ausgelöst hat. Wichtig ist auch, durch wessen Verhalten die Ehe endgültig zerbrochen ist. Wie verwerflich die einzelne Verfehlung war, wiegt dagegen weniger schwer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Bei Beurteilung der Bedeutung der beiderseitigen Eheverfehlungen ist ua entscheidend, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ursächlichkeit der Verfehlung für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung.OGH 1 Ob 605/94, 23.09.1994
- Nicht so sehr wesentlich ist aber der Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlungen.OGH 4 Ob 601/88, 15.11.1988
- Wesentlich ist auch, durch wessen Verhalten die Zerrüttung der Ehe unheilbar wurde.OGH 6 Ob 513/88, 25.02.1988
- Und inwieweit sie allenfalls andere bedingt und schließlich zum Scheitern der Ehe geführt haben.OGH 6 Ob 762/81, 14.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 60.
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §49 Satz2 E; EheG §60 Abs2
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