Wer trägt die überwiegende Schuld am Ende der Ehe?
betrifft Ehegatten
Bei der Frage, wessen Verschulden überwiegt, zählt nicht nur, wer mit dem Verhalten begonnen hat, das später zur Zerrüttung führte. Ebenso wichtig ist, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 51667, 46258 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Intensive Berufstätigkeit des Mannes und häufige und lautstarke „emotionale Gemütsausbrüche“ der Frau wirkten sich von Beginn an gleichermaßen negativ auf ein harmonisches Zusammenleben aus.OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 197/20v, 02.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 80/19z, 27.05.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 B; EheG §61 Abs3
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