Wer trägt bei der Scheidung die größere Schuld?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es vor allem darauf an, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat. Bei sonst gleichen Umständen wiegt das Verschulden dieses Teils schwerer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (126 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens gegeneinander ist vor allem zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat, und dass dieser Teil bei sonst gleichen Umständen als der gegenüber dem anderen in höherem Grade Schuldige zu werten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des ersten in der Regel größeres Gewicht beizumessen.OGH 9 Ob 33/03y, 09.07.2003
- Nur bei gleichen Umständen ist der die Zerrüttung einleitende Teil als der in höherem Grade Schuldige zu werten.OGH 9 Ob 243/00a, 22.11.2000
- Bei sonst gleichen Umständen wird jenem Ehepartner, der den Anfang gemacht hat, der höhere Grad des Verschuldens zugemessen.OGH 7 Ob 4/00i, 15.03.2000
- Und dessen schuldhaftes Verhalten das des anderen Ehegatten nach sich gezogen hat.OGH 2 Ob 168/98i, 13.08.1998
- Bei der Beurteilung des Verschuldens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen.OGH 4 Ob 563/95, 18.09.1995
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die Ursächlichkeit der Verfehlungen ist für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung von ausschlaggebender Bedeutung.OGH 1 Ob 557/90, 21.05.1990
- Und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten eine Folge der bereits durch das Verschulden des anderen eingeleiteten Zerrüttung waren.OGH 7 Ob 687/89, 09.11.1989
- Und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der bereits durch das Verschulden des anderen Gatten heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren.OGH 4 Ob 533/88, 14.06.1988
- Hier: Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG.OGH 6 Ob 602/84, 20.06.1984
- Verschuldensabwägung bei nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung aufgenommenen ehewidrigen Beziehungen.OGH 2 Ob 540/83, 22.11.1983
- Bei der Verschuldensabwägung ist das gesamte Verhalten beider Ehegatten maßgebend.OGH 3 Ob 507/83, 13.04.1983
- Insbesondere aber auch wer den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.OGH 1 Ob 540/81, 19.04.1981
- Abwägung der Mittel.OGH 8 Ob 548/80, 29.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 103/20h, 24.06.2020
- OGH 10 Ob 60/18y, 13.09.2018
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 73/17v, 29.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 23/17f, 18.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §49 D; EheG §59 Abs2; EheG §60 Abs2
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