Wird die von Verwandten mitfinanzierte Sache trotzdem aufgeteilt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Eltern, Schenker
Ja. Hat ein Dritter einen Teil der Anschaffung geschenkt, gehört die Sache trotzdem zum Vermögen, das nach der Scheidung aufgeteilt wird. Das Geschenk wird aber bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt. Wurde eine Sache dagegen zur Gänze aus geschenktem oder geerbtem Geld gekauft und ist klar abgrenzbar, bleibt sie außen vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Im Falle einer geschenkweisen Teilfinanzierung durch einen Dritten unterliegt die Sache der Aufteilung, dieser Umstand ist aber entsprechend zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In die Aufteilung fällt jener Teil des Liegenschaftswerts, der dem Übernahmepreis entspricht.OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018
- Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung.OGH 1 Ob 49/17p, 16.03.2017
- Es widerspricht dem Wesen der iS der §§ 81 ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Diese Zuwendungen sind aber bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen (siehe bereits 6 Ob 1610/94).OGH 9 Ob 195/97k, 10.09.1997
- Hier im Rahmen eines Vorwegabzuges vom gesamten der Ehewohnung.OGH 7 Ob 109/97y, 16.04.1997
- Der Grundsatz, Leistungen Dritter seien im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen, gilt nicht, wenn die Liegenschaft als Erbteil eines der Ehegatten bestimmt war.OGH 2 Ob 532/90, 28.03.1990
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Es hängt vom Rechtsgrund und Motiv der Leistungen Dritter ab, ob sie nur einem oder beiden Ehegatten zuzurechnen ist.OGH 2 Ob 501/90, 31.01.1990
- Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsteller aufgenommenen Krediten, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung.OGH 8 Ob 503/88, 06.04.1989
- Daß Leistungen Verwandter eines Teiles im Zweifel, dh ohne ausdrückliche Widmung, bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten hätten, wie die in den Entscheidungen EFSlg 46348, 43758, SZ 55/45 und 7 Ob 605/88 für Leistungen Dritter ganz allgemein angenommen wird, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen.OGH 1 Ob 631/88, 28.09.1988
- Wenn keine deutliche Umwidmung (zur Anschaffung von ehelichen Gebrauchsvermögens) erfolgt ist, bleibt das aus geschenktem oder ererbten und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent unter der Voraussetzung, daß es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen.OGH 2 Ob 705/87, 23.03.1988
- Der Umstand, daß Geldbeträge geschenkt waren, ist aber im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu beachten.OGH 6 Ob 560/84, 07.03.1985
- Mangels einer entsprechenden Vereinbarung sind im Zweifel freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter grundsätzlich als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beiden Ehegatten anzusehen.OGH 5 Ob 672/82, 17.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 49/17p, 16.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs1 Z1; EheG §83 Abs1
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