OGH 1 Ob 64/18w
Worum es ging: Darf das Gericht allein über die Ehewohnung entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.
Es kommt darauf an, ob beide Seiten einen Teil der Leistung als Geschenk gewollt haben und ob der Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zum Wert der übergebenen Sache steht. Dieses Missverhältnis muss dem Übergeber bewusst gewesen sein. Dass eine Leistung objektiv mehr wert ist, genügt für sich allein nicht; wer sich auf die Schenkungsabsicht beruft, muss sie beweisen.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Investitionen in eine Liegenschaft, die selbst nicht aufgeteilt wird, werden bei der Aufteilung nur berücksichtigt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis der Wert im Vermögen eines der Ehegatten gestiegen ist. Ist der Wert im Vermögen eines Dritten gestiegen, gehört das nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Auch wenn ein Ehegatte diese Liegenschaft später erwirbt, werden die Aufwendungen nicht zur gemeinsamen Ersparnis.
Ja. Hat ein Dritter einen Teil der Anschaffung geschenkt, gehört die Sache trotzdem zum Vermögen, das nach der Scheidung aufgeteilt wird. Das Geschenk wird aber bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt. Wurde eine Sache dagegen zur Gänze aus geschenktem oder geerbtem Geld gekauft und ist klar abgrenzbar, bleibt sie außen vor.
Ja. Eine gerechte Aufteilung ist nur möglich, wenn das gesamte gemeinsame Gebrauchsvermögen und der gesamte Schuldenstand feststehen. Das Gericht muss außerdem wissen, wie sich das Vermögen entwickelt hat, wer wie viel dazu beigetragen hat und ob einer von Ihnen die Vermögenslage verschlechtert hat.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.
Ja. Kredite, die Sie für Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen haben, gehören zur Aufteilung und mindern dessen Wert. Auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, werden berücksichtigt. Schulden für laufende Kosten wie Miete oder Heizung und Schulden nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zählen nicht dazu.
Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.
Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.
Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.
Nicht mit dem heutigen Grundwert. Hat der Vater eines Ehegatten das Geld für den Kauf des Grundstücks geschenkt und wurde darauf ein Haus errichtet, wird nicht der heutige Grundwert vom Gesamtwert abgezogen. Zu vergleichen sind die damaligen Grunderwerbskosten mit den damaligen Baukosten; daraus ergibt sich der im Verkehrswert erhalten gebliebene Anteil.
Haben beide Ehegatten durch ihre Arbeitsleistung in gleicher Weise zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Mehrwert nach dem Ende der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gilt, solange Sie nichts anderes vereinbart haben. So bekommt der eine nicht auch den Zuwachs, den die Arbeit des anderen bewirkt hat.
Bei Liegenschaften kommt es auf die Widmung im Vertrag an. Die sonst übliche Vermutung, dass eine Schenkung von Verwandten nur den mit ihnen verwandten Ehegatten begünstigen soll, gilt hier nicht. Wurde etwa jedem Ehegatten die Hälfte übertragen, ist das eine eindeutige Widmung.
Bei einer gemischten Schenkung bleibt nur jener Teil der Sache von der Aufteilung ausgenommen, der mangels gleichwertiger Gegenleistung wirklich als geschenkt anzusehen ist. Eine Schenkung mit einer Auflage, etwa einem lebenslangen Wohnrecht, bleibt eine Schenkung; die Auflage vermindert nur ihren Wert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 01.09.2017, 26 Fam 5/17h-10
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 23.02.2018, 21 R 383/17w-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 40 AußStrG § 34 AußStrG § 57 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
59 Absätze, 37.440 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Geschäftszahl
1Ob64/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J* S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, Zell am See, gegen die Antragsgegnerin A* S*, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Februar 2018, GZ 21 R 383/17w-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 1. September 2017, GZ 26 Fam 5/17h-10, großteils aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben.
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