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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 49/17p

Worum es ging: Verliert mein Erbe seinen Schutz, wenn es ins Haus fließt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.

Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens zählt die Verschuldensentscheidung aus dem Scheidungsverfahren nicht zu den ausdrücklich genannten Gründen. Wird sie überhaupt berücksichtigt, hat sie gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur untergeordnete Bedeutung. Die Aufteilung soll kein Mittel sein, um ehewidriges Verhalten zu bestrafen oder ehegerechtes zu belohnen.

Ja. Hat ein Dritter einen Teil der Anschaffung geschenkt, gehört die Sache trotzdem zum Vermögen, das nach der Scheidung aufgeteilt wird. Das Geschenk wird aber bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt. Wurde eine Sache dagegen zur Gänze aus geschenktem oder geerbtem Geld gekauft und ist klar abgrenzbar, bleibt sie außen vor.

Haben Verwandte eines Ehepartners den Wert des gemeinsamen Vermögens erhöht, gilt das im Zweifel als Beitrag dieses Ehepartners. Etwas anderes gilt, wenn die Zuwendung ausdrücklich beiden zugedacht war. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaftsanteilen an beide liegt eine solche eindeutige Widmung meist schon vor.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Ja, in einem gewissen Ausmaß. Die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung sollen für beide möglichst ausgeglichen geregelt werden, doch kann der schuldlose oder erheblich weniger schuldige Teil besser bedacht werden. Oberster Maßstab bleibt die Billigkeit, bei der vor allem Gewicht und Umfang der Beiträge zählen; bei einem Haustier entscheidet die stärkere Bindung.

In der Regel nicht. Bei der Aufteilung nach der Scheidung soll jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben. Eine Übertragung ist meist nur das letzte Mittel.

Ja, aber nur als letztes Mittel. Das Gericht muss zuerst prüfen, ob sich mit anderen Anordnungen, etwa mit einem befristeten Wohnrecht, eine billige Lösung erreichen lässt. Auf die Zustimmung der früheren Ehegatten kommt es dabei nicht an. Erst wenn keine andere billige Regelung möglich ist, darf das Eigentum übertragen werden.

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.

Ja, unter bestimmten Umständen. Wurde ein Ehegatte während der Ehe grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit der Ehewohnung, haben aber beide etwa gleich viel zur Errichtung des Hauses beigetragen und gingen übereinstimmend davon aus, im Innenverhältnis Miteigentümer zu sein, werden sie bei der Aufteilung so behandelt, als bestünde Miteigentum.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Nur eingeschränkt. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Das Höchstgericht greift erst ein, wenn das zweite Gericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder allgemeine Grundsätze verlassen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.098 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2017

Geschäftszahl

1Ob49/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. U***** F*****, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Antragsgegner Dr. H***** F*****, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 45 R 515/16t-137, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. August 2016, GZ 3 Fam 83/11v-127, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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