OGH 5 Ob 187/18p
Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, wenn ich fremden Unterhalt zahlte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.
Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.
Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.
Forderung und Gegenforderung hängen rechtlich zusammen, wenn sie aus demselben Vertrag, derselben gesetzlichen Vorschrift, demselben Rechtsverhältnis oder demselben Lebenssachverhalt stammen. Dieser muss dann nach demselben rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen sein.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Ja. Verletzt Ihr Partner die Treuepflicht, dürfen Sie sich dagegen wehren. Schießen Sie dabei über das Ziel hinaus, ist das keine schwere Eheverfehlung, wenn Ihr Verhalten durch ihn herausgefordert wurde. Die Grenze liegt dort, wo eine Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos oder missbräuchlich ist.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.02.2018, 2 Cg 18/17g-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.05.2018, 11 R 59/18d-28
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 ABGB § 879 ZPO § 391 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
46 Absätze, 20.895 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
5Ob187/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.256,56 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei (Revisionsinteresse 6.859,98 EUR, Rekursinteresse 16.396,58 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2018, GZ 11 R 59/18d-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Februar 2018, GZ 2 Cg 18/17g-20, teilweise als Teilurteil bestätigt und im Übrigen aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Dem Rekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
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