Zählt meine Sammlung als eheliche Ersparnis?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Als eheliche Ersparnisse gelten nur Wertanlagen, die nach allgemeiner Auffassung dazu bestimmt sind, verwertet zu werden. Wozu Sie die Sache während der Ehe gewidmet haben, ist nicht entscheidend; es kommt auf einen objektiven Maßstab an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab (hier: Briefmarkensammlung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells.OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025
- Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen.OGH 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
- Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind.OGH 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
- Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt.OGH 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
- Betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge ist auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, wobei Antragsteller und Antragsgegnerin wegen möglicher Interessenkollision als deren Vertreter ausscheiden.OGH 5 Ob 20/05k, 10.05.2005
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- Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge können in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein.OGH 5 Ob 20/05k, 10.05.2005
- Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907).OGH 9 Ob 517/95, 13.09.1995
- Die Ehewohnung ist keine eheliche Ersparnis.OGH 3 Ob 505/88, 13.07.1988
- Hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien.OGH 6 Ob 724/87, 10.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057524 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §81 Abs3
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