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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 140/24f

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Geteilt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das Sie beide während der Ehe gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb Sie beigetragen haben. Was nicht auf diese Weise entstanden ist, bleibt außerhalb der Aufteilung.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Als eheliche Ersparnisse gelten nur Wertanlagen, die nach allgemeiner Auffassung dazu bestimmt sind, verwertet zu werden. Wozu Sie die Sache während der Ehe gewidmet haben, ist nicht entscheidend; es kommt auf einen objektiven Maßstab an.

Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen jeder Art, die Sie während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter fallen bewegliche wie unbewegliche und auch unkörperliche Sachen.

Das österreichische Recht kennt keinen Ausgleich der Pensionsanwartschaften zwischen geschiedenen Ehegatten. Ein in der Schweiz angespartes Pensionsguthaben des Mannes begründet daher keinen Anspruch der Frau.

Erträge eines Unternehmens fallen nur dann in die Aufteilung, wenn sie ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten für private Zwecke gewidmet wurden. Wurde ein Sparbuch der Firma für private Anschaffungen verwendet, ist das insoweit der Fall; für den Rest genügt es nicht, wenn er wieder im Betrieb gebraucht wird. Wer die Einbeziehung erreichen will, muss die Widmung behaupten und beweisen.

Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.

Entscheidend ist, ob die private Altersvorsorge schon einen Wert hat, den Sie zum Stichtag tatsächlich zu Geld machen könnten. Ist es bloß eine Anwartschaft, bleibt sie außerhalb der Aufteilung. Ist ein Wert erzielbar, kommt er mit diesem Betrag in die Aufteilungsmasse. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein ausländisches Gesetz zum Abschluss verpflichtet hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 23 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 68 ZPO § 222

Entscheidungstext

99 Absätze, 43.896 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob140/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin D*, geboren am *, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner T*, geboren am *, Großbritannien, vertreten durch Mag. Evert Vastenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 2024, GZ 45 R 177/24y-49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 1. März 2024, GZ 46 Fam 7/23m-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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