Was gilt alles als eheliche Ersparnis?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen jeder Art, die Sie während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter fallen bewegliche wie unbewegliche und auch unkörperliche Sachen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells.OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025
- Das trifft auf das Recht, eine gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, nicht zu.OGH 1 Ob 190/21d, 14.12.2021
- Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind.OGH 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
- Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des §81 Abs3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt.OGH 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §81 Abs3
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