Müssen wir nach schweren Streitigkeiten gemeinsam in der Wohnung bleiben?
betrifft Ehegatten, Mieter, Wohnungseigentümer
Nein. Bestehen zwischen Ihnen tiefgreifende persönliche Spannungen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, dürfen Sie nicht beide in der Ehewohnung bleiben, wenn Sie die Nebenräume gemeinsam benützen müssten. Das widerspräche dem Ziel, Ihre Verbindung möglichst vollständig zu lösen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 21.07.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, würde das Verbleiben beider vormaligen Ehegatten in der Ehewohnung, wenn die Nebenräume gemeinsam benützt werden müssten, § 84 EheG widersprechen (so schon 2 Ob 529/86).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 123/21a, 21.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §84
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