OGH 1 Ob 67/21s
Worum es ging: Was darf ich mit einem Wohnungsgebrauchsrecht alles benützen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen die Wohnung im Rahmen Ihrer Bedürfnisse selbst benützen. Dazu zählen auch die als Zubehör verwendeten Nebenräume wie Küche, Keller oder Dachboden und, wenn das vereinbart wurde, ein Hausgarten. Wer dagegen ein Wohnungsfruchtgenussrecht hat, darf alle bewohnbaren Teile ohne diese Einschränkung nutzen.
Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Ein Wohnungsfruchtgenussrecht erlaubt es Ihnen, die überlassenen Teile des Hauses ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse zu nutzen und daher auch anderen zu überlassen. Wurde das Recht dagegen höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Tod eingeräumt, handelt es sich bloß um ein Gebrauchsrecht.
Nein. Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich: Sie können es grundsätzlich weder auf eine andere Person übertragen noch die Ausübung anderen überlassen. Solche Rechte hat nur, wem ein Wohnungsfruchtgenussrecht zusteht.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Ja. Die Wohnung, in der Sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, gehört nach dem Gesetz immer zum Vermögen, das nach der Scheidung aufgeteilt wird. Das Gericht kann dabei sogar ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht auf den anderen übertragen oder es einem von Ihnen entziehen und löschen lassen.
Ja, aber nur wenn sie sich zu Geld machen lassen. Auch Rechte können zu den ehelichen Ersparnissen zählen, sofern sie einer Verwertung zugänglich sind. Ein bloßes Wohnrecht ist mangels Verwertbarkeit keine eheliche Ersparnis.
Nein. Bestehen zwischen Ihnen tiefgreifende persönliche Spannungen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, dürfen Sie nicht beide in der Ehewohnung bleiben, wenn Sie die Nebenräume gemeinsam benützen müssten. Das widerspräche dem Ziel, Ihre Verbindung möglichst vollständig zu lösen.
Ja. An der Ehewohnung kann das Gericht auch ein neues, im Grundbuch eintragbares Recht schaffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Umgekehrt kann ein bestehendes Wohnrecht im Zuge der Aufteilung auch entzogen werden.
Nur ausnahmsweise. Hat Ihr Partner das Recht auf die Wohnung schon in die Ehe mitgebracht, wird sie grundsätzlich nicht aufgeteilt. Etwas anderes gilt, wenn Sie zur Sicherung Ihrer Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen sind, sie für Sie also eine Existenzfrage ist. Auch ein bloßes Anwartschaftsrecht auf Wohnungseigentum kann dabei übertragen werden.
Nein. Wenn Sie überhaupt einen Antrag auf Aufteilung stellen, teilt das Gericht das Vermögen von sich aus nach Billigkeit auf. Es ist an Ihre Vorschläge nicht gebunden und kann auch eine Lösung anordnen, die niemand vorgeschlagen hat. Vorher bekommen Sie aber Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.
Ja. Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden, deshalb kann die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch geändert werden. Nicht möglich ist es dagegen, nach dieser Frist weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung zu ziehen.
Ja. Für das eheliche Gebrauchsvermögen brauchen Sie kein Eigentum. Es genügen dingliche oder vertragliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder Anwartschaftsrechte an beweglichen Sachen. Auch ein beiden Ehegatten zustehendes Wohnungsgebrauchsrecht an der Ehewohnung zählt dazu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 18.12.2020, 4 Fam 101/19f-51
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 09.02.2021, 2 R 24/21w-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 507 AußStrG § 55 AußStrG § 78
Entscheidungstext
38 Absätze, 12.849 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Geschäftszahl
1Ob67/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner F*****, vertreten durch Dr. Gert Weiler, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Februar 2021, GZ 2 R 24/21w-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 18. Dezember 2020, GZ 4 Fam 101/19f-51, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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