OGH 1 Ob 123/21a
Worum es ging: Was bedeutet eheliche Lebensgemeinschaft außer dem gemeinsamen Wohnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eheliche Lebensgemeinschaft meint nicht nur, dass Sie unter einem Dach wohnen. Gemeint ist die umfassende Gemeinsamkeit der Eheleute im Haushalt, im geistigen und seelisch-körperlichen Bereich sowie in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wohnen. Sie besteht vor allem aus der geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute. Getrenntes Wohnen allein sagt daher noch nicht, dass sie beendet ist.
Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.
In der Regel nicht. Ziel der Aufteilung ist, die vermögensrechtlichen Bindungen zwischen früheren Ehepartnern möglichst vollständig zu lösen, weil sie sonst eine ständige Quelle für Streit sind. Deshalb wird meist der Anteil des einen auf den anderen übertragen, auch wenn dadurch jemand sein bisheriges Eigentum verliert.
Nein. Bestehen zwischen Ihnen tiefgreifende persönliche Spannungen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, dürfen Sie nicht beide in der Ehewohnung bleiben, wenn Sie die Nebenräume gemeinsam benützen müssten. Das widerspräche dem Ziel, Ihre Verbindung möglichst vollständig zu lösen.
Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rattenberg, 04.03.2021, 2 Fam 13/18v-74
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 20.05.2021, 55 R 53/21d-80
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2021
Geschäftszahl
1Ob123/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Dr. Peter Petzer, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwalt in Bad Häring, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Mai 2021, GZ 55 R 53/21d-80, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 4. März 2021, GZ 2 Fam 13/18v-74, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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