Wird die dem Kind übergebene Liegenschaft noch aufgeteilt?
günstig für Übergeber betrifft Ehegatten, Kinder, Übergeber
Nein. Entsprach die Übertragung dem Willen von Ihnen beiden, steht die Liegenschaft nicht mehr in Ihrer Verfügungsmacht und bleibt außerhalb des Aufteilungsverfahrens. Auch ihr Wert wird nicht eingerechnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 15.11.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §81 Abs1; EheG §91 Abs1
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