Kann ein Grundstück trotz eingetragenem Übernahmsrecht der Kinder versteigert werden?
günstig für Übernehmer betrifft Eigentümer, Erben, Kinder, Gläubiger
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen, weil nur dann, wenn die Liegenschaft nicht veräußert wird, der Parteienwille überhaupt erreichbar und seine Erreichung einigermassen gesichert ist; diese Beschränkung verhindert die Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrages entsprechend "klarstellend" zu formulieren.OGH 5 Ob 84/95, 27.02.1996
- Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln.OGH 3 Ob 63/88, 20.04.1988
- Jedoch können die Wirkungen nicht mit der Gleichsetzung eines solchen Nachfolgerechts mit einem Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) angetan werden.OGH 5 Ob 138/74, 10.07.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- ABGB § 608 · Nacherbschaft
- ABGB § 613 · Rechte des Vorerben
- Exekutionsordnung (EO) § 37 · Widerspruch Dritter
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