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Kann ein Grundstück trotz eingetragenem Übernahmsrecht der Kinder versteigert werden?

günstig für Übernehmer betrifft Eigentümer, Erben, Kinder, Gläubiger
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen, weil nur dann, wenn die Liegenschaft nicht veräußert wird, der Parteienwille überhaupt erreichbar und seine Erreichung einigermassen gesichert ist; diese Beschränkung verhindert die Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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