Fällt das Haus meines Partners in die Aufteilung, obwohl es ihm gehört?
günstig für nicht einbringender Ehegatte betrifft geschiedene Ehegatten, Hauseigentümer
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, wird sie zur Gänze in die Aufteilung einbezogen, auch wenn der Grund ursprünglich von einem der Ehegatten stammte. Diese Herkunft wird nur bei der Billigkeit berücksichtigt. Dabei zählt, ob der Grund durch den gemeinsamen Hausbau stark an Wert gewonnen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. Hiebei wiederum ist es zu berücksichtigen, wenn der Grund gemeinsam durch die Errichtung eines Einfamilienhauses wesentlich umgestaltet worden ist und die Liegenschaft hiedurch eine Werterhöhung erfahren hat, die in keinem Verhältnis zum Wert einer unverbauten Liegenschaft steht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn die von einem Ehegatten eingebrachte Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist, bedeutet dies keineswegs, dass sie bei der Aufteilung wertmäßig ebenso zu behandeln wäre wie die eigentliche eheliche Errungenschaft (so schon 1 Ob 143/17m mwN).OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019
- Im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der Ehewohnung ist -unter den Voraussetzungen des §82 Abs2 EheG- zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist.OGH 9 Ob 4/04k, 26.05.2004
- Hier: Beide Eigentumswohnungen stammen von nur einem Ehegatten.OGH 10 Ob 42/03d, 18.11.2003
- Das Aufteilungsverfahren nimmt auf die §§ 1265 ff ABGB nicht Bezug.OGH 1 Ob 197/99y, 22.02.2000
- Das Aufteilungsverfahren darf sich nur auf Wohnzwecken dienenden Grundstücke erstrecken. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin diese Grundstücke jeweils zur Hälfte dem Antragsgegner geschenkt hat, weil nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen.OGH 1 Ob 197/99y, 22.02.2000
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- Gleiches gilt auch, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte.OGH 8 Ob 87/97w, 11.12.1997
- Soweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist.OGH 8 Ob 87/97w, 11.12.1997
- Gleiches gilt, wenn der das Grundstück einbringende Ehegatte die Hälfte dem anderen Ehegatten schenkt und dann darauf das die Ehewohnung bildende Haus gebaut wird.OGH 7 Ob 596/95, 06.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §82 Abs2; EheG §83 Abs1
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