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Fällt das Haus meines Partners in die Aufteilung, obwohl es ihm gehört?

günstig für nicht einbringender Ehegatte betrifft geschiedene Ehegatten, Hauseigentümer
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, wird sie zur Gänze in die Aufteilung einbezogen, auch wenn der Grund ursprünglich von einem der Ehegatten stammte. Diese Herkunft wird nur bei der Billigkeit berücksichtigt. Dabei zählt, ob der Grund durch den gemeinsamen Hausbau stark an Wert gewonnen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. Hiebei wiederum ist es zu berücksichtigen, wenn der Grund gemeinsam durch die Errichtung eines Einfamilienhauses wesentlich umgestaltet worden ist und die Liegenschaft hiedurch eine Werterhöhung erfahren hat, die in keinem Verhältnis zum Wert einer unverbauten Liegenschaft steht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Genannte Normen

EheG §82 Abs2; EheG §83 Abs1

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