Wird die Wertsteigerung unseres gemeinsamen Hauses aufgeteilt?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Miteigentümer
Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten bleibt im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz. Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft auf Grund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz) nicht unberücksichtigt bleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: keine Berücksichtigung der BodenwertsteigerungOGH 1 Ob 132/25f, 11.11.2025
- Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung.OGH 1 Ob 139/22f, 14.09.2022
- Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden.OGH 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115775 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 16.
- OGH 1 Ob 132/25f, 11.11.2025
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 72/24f, 25.06.2024
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §81; EheG §82; EheG §83
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