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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 205/20h

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.

Wertänderungen zwischen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Entscheidung des Erstgerichts sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Beruht die Wertänderung auf Umständen, die nur einem der beiden früheren Ehegatten zuzurechnen sind, wird sie nur ihm zugerechnet. Sonst wird der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde gelegt.

Nein. Allein dass Sie keine andere Wohnmöglichkeit haben, genügt noch nicht, um die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob Sie nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten in der Lage sind, Ihr Wohnbedürfnis auf andere Weise zu decken.

Sie kann mitzählen. Die Regel, dass geerbtes oder geschenktes Vermögen außen bleibt, wird für die Ehewohnung und den Hausrat durchbrochen, weil beide für die Lebensbedürfnisse besonders wichtig sind. Voraussetzung ist aber, dass die weitere Benützung für den anderen Ehegatten eine Existenzfrage ist.

Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.

Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.

Der Gegner. Weisen Sie in Ihrer Beantwortung des Revisionsrekurses zutreffend darauf hin, dass dieses Rechtsmittel unzulässig ist, stehen Ihnen die Kosten dieses Zwischenstreits zu.

Ein zu berücksichtigender Bedarf setzt nicht voraus, dass das Kindeswohl durch einen Umzug gefährdet wäre. Er liegt aber erst vor, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung für das Kind zumindest gewisse Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Alltag mit sich brächte, etwa bei einer deutlichen Verschlechterung der Wohnsituation. Dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, genügt für sich allein nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 34 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 273

Entscheidungstext

25 Absätze, 10.063 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

1Ob205/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwältin in Baden, gegen die Antragsgegnerin P*, vertreten durch Dr. Gabriela Kaiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2020, GZ 45 R 373/20s-176, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Mai 2020, GZ 97 Fam 33/16i-154, in der Hauptsache teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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