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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 197/23m

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Bei der Aufteilung nach einer Scheidung ist es eine Rechtsfrage, welcher Wert einer Liegenschaft zugrunde zu legen ist. Wie hoch der Verkehrswert tatsächlich ist, ist dagegen eine Tatfrage. Diese können Sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.

Grundsätzlich nein. Das Verschulden am Ende der Ehe spielt bei der Aufteilung nur dann eine Rolle, wenn es sich auf das Vermögen ausgewirkt hat, etwa bei Verschwendung, bei kostspieliger Vernachlässigung von Haushalt oder Kindern oder wenn jemand Scheidungsgründe setzt, um besser auszusteigen.

Das Gericht soll die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für beide Seiten möglichst ausgewogen regeln. Keine Seite soll einseitig belastet zurückbleiben.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.

Nein, in der Regel nicht. Ob die auferlegte Ausgleichszahlung billig ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein; eine unrichtige Rechenweise oder Gewichtung bleibt folgenlos, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt.

Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 AußStrG § 62

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.585 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob197/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers * O*, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * S*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 23 R 296/23m-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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