Bekomme ich weniger, weil ich an der Scheidung schuld bin?
günstig für Schuldiger betrifft Geschiedene, Ehegatten, Scheidungsparteien
Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens zählt die Verschuldensentscheidung aus dem Scheidungsverfahren nicht zu den ausdrücklich genannten Gründen. Wird sie überhaupt berücksichtigt, hat sie gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur untergeordnete Bedeutung. Die Aufteilung soll kein Mittel sein, um ehewidriges Verhalten zu bestrafen oder ehegerechtes zu belohnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (78 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Optionsrecht entkräftet nicht per se den Bewahrungsgrundsatz.OGH 5 Ob 136/10a, 24.01.2011
- § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor.OGH 6 Ob 164/06w, 14.09.2006
- Der Aufteilungswunsch des schuldlos geschiedenen Ehegatten darf aber nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufzugeben hätte.OGH 9 Ob 182/98z, 08.07.1998
- Der an der Scheidung Schuldlose soll durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, deretwegen er eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müsste.OGH 4 Ob 524/90, 24.04.1990
- Es kann bei der Aufteilung auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden wurde.OGH 8 Ob 704/89, 30.11.1989
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- Da die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden wurde, erscheint eine angemessene Besserstellung des Antragsgegners durch Außerachtlassung eines höheren Lebensaufwandes (Hobby "Fliegen") durchaus gerechtfertigt.OGH 8 Ob 631/88, 11.05.1989
- Ergebnisse des Scheidungsverfahrens (Verschuldensausspruch) dürfen mitberücksichtigt werden.OGH 6 Ob 677/87, 08.10.1987
- Das Verschulden an der Auflösung der Ehe kann, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung im weitesten Sinn, insbesondere wegen der kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung, bedeutsam war, berücksichtigt werden.OGH 4 Ob 511/87, 19.05.1987
- Im Hinblick auf die auch durch das Verschulden des Antragstellers geschaffene Vermögenssituation (Notwendigkeit zweier Haushalte) ist die Verschuldensentscheidung aber doch nicht gänzlich außer acht zu lassen.OGH 3 Ob 622/86, 14.01.1987
- Es muss auch vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muss.OGH 5 Ob 606/85, 16.12.1986
- Das Optionsrecht des unschuldigen Eheteils darf nicht dazu führen, dass der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen.OGH 6 Ob 640/86, 13.11.1986
- Im Einzelfall muss der Eheteil, der durch sein Verhalten die Auflösung der Ehe und damit die Aufteilung des Gebrauchsvermögens veranlasst hat, sich mit seinem Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung über das Maß des beiderseitigen Beitrags zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens hinaus bescheiden oder einen Aufschub der Fälligkeit seines Anspruchs hinnehmen, vor allem, wenn die Durchsetzung seines Verlangens den Verlust der Wohnmöglichkeit des schuldlosen Teils und der gemeinsamen Kinder bedeutet.OGH 3 Ob 624/85, 18.12.1985
- Es entspricht der Billigkeit, dass der unschuldige Teil, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der andere.OGH 6 Ob 639/85, 26.09.1985
- Gilt auch für den erheblich weniger schuldigen Teil.OGH 1 Ob 527/84, 04.04.1984
- Der an der Scheidung allein Schuldige hat auch jene Härten auf sich zu nehmen, der mit der Aufbringung der für eine angemessene Ausgleichszahlung erforderlichen Geldmittel verbunden sind.OGH 5 Ob 754/82, 31.05.1983
- Hier: Auf geistiger Störung beruhende Eheverfehlungen.OGH 5 Ob 776/82, 01.03.1983
- Zulässig ist es, dem schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der Gegenstände, die er zu behalten wünscht, einzuräumen (so schon 4 ob 600/81 und ähnlich 5 Ob 669/81).OGH 6 Ob 714/82, 01.09.1982
- Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben.OGH 7 Ob 591/82, 28.07.1982
- Für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens können auch die Ursachen der Eheauflösung von Bedeutung sein.OGH 4 Ob 600/81, 02.03.1982
- Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Deshalb sind die Modalitäten einer Ausgleichszahlung so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss.OGH 5 Ob 589/81, 23.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 21/23d, 21.03.2023, Fall aus Wien
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- OGH 1 Ob 29/20a, 26.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 49/17p, 16.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §83
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