Erhöht die Ausgleichszahlung nach der Scheidung meinen Unterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso wie die Vermögenssubstanz ist auch eine Ausgleichszahlung in der Regel nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, liegt doch ihr Zweck in der Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch in der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen.OGH 3 Ob 172/16i, 23.11.2016
- Bei vorübergehender Veranlagung der Ausgleichszahlung bleiben das entsprechende Kapital und die Zinsen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt, solange die Ausgleichszahlung für Zwecke der Ersatzbeschaffung von Wohnraum und Einrichtungsgegenständen gebunden und eine widmungsgemäße Verwendung zu erwarten ist. Ist die Zweckbindung der Ausgleichszahlung somit noch nicht preisgegeben und die widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschlossen, so sind Kapital und Zinsen nicht als Einkommen (hier des Unterhaltsberechtigten) anzurechnen.OGH 8 Ob 60/10x, 18.08.2010
- Hier: § 68 EheG.OGH 8 Ob 127/03i, 29.04.2004
- Dient die Ausgleichszahlung aber weder der Beschaffung einer Ersatzwohnung noch der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen, sondern wird sie für den laufenden Unterhalt verwendet, so ist sie, wie auch ein anderes vom Unterhaltspflichtigen verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 4 Ob 531/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 92/24h, 27.08.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.