Wie viel muss ich nach der Scheidung ausgleichen?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei der Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es wäre für einen Ehegatten nicht tragbar, müsste dieser ‑ notwendigerweise wirtschaftlich aus eigenem, der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen ‑ dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten, obwohl per saldo keine eheliche Errungenschaft im Sinn eines „Aktivvermögens“ erwirtschaftet wurde, sondern ein Schuldenüberhang besteht, den er ohnehin zur Gänze übernimmt.OGH 1 Ob 213/21m, 14.12.2021
- Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben.OGH 8 Ob 56/07d, 27.06.2007
- Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen dürfen nicht dazu führen, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird.OGH 8 Ob 143/03t, 18.12.2003
- Dies ist auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 1/99i, 23.08.2000
- Im Einzelfall kann es zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages über die maßgebenden Aufteilungskriterien hinaus auf ein Maß führen, bei dem der schuldlos Geschiedene und Zahlungspflichtige wohl bestehen kann.OGH 3 Ob 108/97x, 27.01.1999
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der konkrete Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse soll gesichert bleiben.OGH 10 Ob 2089/96w, 21.05.1996
- Sodass jeder Ehegatte wohlbestehen kann.OGH 2 Ob 704/86, 12.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057910 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 35.
- OGH 1 Ob 48/24a, 24.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 11/24k, 05.03.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 22/23f, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 21/23d, 21.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §83 Abs1; EheG §94 Abs1
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