OGH 1 Ob 17/18h
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Eine Ausgleichszahlung kommt nur in Betracht, wenn die Aufteilung der Sachen sonst zu einem für einen von Ihnen unbilligen Ergebnis führen würde. Sie gleicht jenen Wertunterschied aus, der sich durch die Zuteilung der Sachen nicht überbrücken lässt. Höher als der Wert des aufzuteilenden Vermögens kann sie nie sein.
Nicht der frühere Anschaffungspreis, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Lässt sich dieser Wert nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, darf ihn das Gericht schätzen. Wertänderungen, die allein einem von Ihnen zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht.
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.
Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattersburg, 21.08.2017, 4 Fam 93/16m-24
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 12.12.2017, 20 R 120/17x-31
Zitierte Paragrafen
ABGB § 418 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
22 Absätze, 6.569 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
1Ob17/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J* S*, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin M* G*, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 12. Dezember 2017, GZ 20 R 120/17x-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 21. August 2017, GZ 4 Fam 93/16m-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).