Welche Wohnung gilt bei der Scheidung als Ehewohnung?
betrifft Ehegatten, Mieter, Wohnungseigentümer
Das ist die Wohnung, in der Sie beim Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, soweit es für die Zwecke der Ehe verwendet wurde, und es können sogar mehrere Wohnungen sein. Eine Wohnung, die Sie während der Gemeinschaft nie gemeinsam benützt haben, zählt nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.03.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft auf einem Seegrundstück errichtetes Haus, zumindest in dem Ausmaß, in dem es von den Parteien gemeinsam zu privaten Zwecken genutzt wurde.OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
- Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an.OGH 1 Ob 51/17g, 26.04.2017
- Hier: Stadtwohnung und Gartenhaus, welche jeweils halbjährlich von den Ehegatten bewohnt werden.OGH 6 Ob 246/99s, 25.11.1999
- Auch mehrere Wohnungen können Ehewohnungen sein.OGH 6 Ob 533/87, 07.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 51/17g, 26.04.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §81 Abs2; EheG §82 Abs2
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