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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 51/17g

Worum es ging: Ist auch eine nie gemeinsam bewohnte Wohnung eine Ehewohnung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Schutz der Ehewohnung gilt nicht nur für die gemeinsam bewohnte Wohnung, sondern auch für eine, die nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, wenn sie seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und ein Ehegatte sie dringend braucht. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Wohnung aber dann keine Ehewohnung, wenn sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft überhaupt nie gemeinsam benützt wurde; auf die Absicht der Ehegatten kommt es dann nicht an.

Nein. Nach der jüngeren Entscheidung ist eine Wohnung keine Ehewohnung, wenn Sie sie während der aufrechten Ehe nie gemeinsam zum Leben genützt haben; auf die Absicht oder die Widmung als künftige Ehewohnung kommt es dann nicht an. Der ältere Rechtssatz hatte demgegenüber schon die bloße Widmung genügen lassen.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Entscheidend ist, dass die Wohnung zur Stätte des gemeinsamen Wohnens gewidmet und damit zum Schwerpunkt des ehelichen Lebens gemacht wurde. Nicht jede Wohnung, die ein Ehegatte während der Ehe benützt, ist deshalb Ehewohnung. Umgekehrt verliert eine Wohnung diese Eigenschaft nicht schon dadurch, dass sie nicht mehr von beiden gemeinsam benützt wird.

Ja. Ein Haus, das Sie während der Ehe für sich errichtet, aber nie bezogen haben, gilt nicht als Ehewohnung. Es zählt aber zu den ehelichen Ersparnissen und wird deshalb bei der Aufteilung nach der Scheidung berücksichtigt.

Das ist die Wohnung, in der Sie beim Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, soweit es für die Zwecke der Ehe verwendet wurde, und es können sogar mehrere Wohnungen sein. Eine Wohnung, die Sie während der Gemeinschaft nie gemeinsam benützt haben, zählt nicht dazu.

Nein. Eine Wohnung wird erst dadurch zur Ehewohnung, dass Sie dort tatsächlich die Ehegemeinschaft aufgenommen haben. War sie zwar als Ehewohnung gedacht, wurde aber aus welchem Grund auch immer nie so benützt, gelten die besonderen Regeln für die Ehewohnung nicht. Auf Ihre Absicht kommt es dabei nicht an.

Nein. Eine Wohnung ist nur dann Ehewohnung, wenn Sie beide sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft tatsächlich gemeinsam bewohnt haben. Was Sie mit der Wohnung vorhatten oder wofür Sie sie bestimmt haben, spielt dabei keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 758 ABGB § 90 ABGB § 97

Entscheidungstext

55 Absätze, 19.217 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Geschäftszahl

1Ob51/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N***** D*****, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Markus Heidinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner J***** P*****, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2017, GZ 43 R 1/17s-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. November 2016, GZ 84 Fam 22/16a-7, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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