OGH 1 Ob 208/19y
Worum es ging: Bekomme ich nach der Scheidung meine Geschenke an den Partner zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.
Vermögenswerte aus einer Gütergemeinschaft, die nicht aufgeteilt werden, fallen bei einer Scheidung wieder unter die eigene gesetzliche Regel für Ehepakte. Hat ein Ehegatte eine ihm geschenkte Liegenschaft in eine Gütergemeinschaft eingebracht und wurde der Verkaufserlös in ein gemeinsames Haus gesteckt, ist das bei der Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Seiten zu berücksichtigen. Sonst bliebe die unentgeltliche Zuwendung an den anderen ohne Folgen.
Ja. Für das eheliche Gebrauchsvermögen gelten auch dann die Aufteilungsregeln des Ehegesetzes, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben. Dasselbe gilt für die ehelichen Ersparnisse.
Nein. Die Bestimmung des bürgerlichen Rechts über Ehepakte bei einer Scheidung steht der Aufteilung nach dem Ehegesetz nicht entgegen. Das Aufteilungsverfahren nimmt auf diese Bestimmungen gar nicht Bezug.
Gehört ein Gegenstand, den Sie Ihrem Ehegatten geschenkt haben, zur Aufteilungsmasse, können Sie auch im Aufteilungsverfahren einwenden, dass Sie die Schenkung aufheben dürfen. Das Gericht kann diesen Einwand berücksichtigen und den Wert so zuordnen, als hätten Sie einen Beitrag geleistet.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.
Was Sie in die Ehe eingebracht haben, bleibt bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Haus mit früher verdientem Geld gekauft haben. Auch der Ersatz für solches Vermögen wird nicht aufgeteilt.
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.
Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.
Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat, sind von der Aufteilung bei der Scheidung nicht ausgenommen. Sie fallen daher grundsätzlich in die Aufteilung.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.
Das ist die Wohnung, in der Sie beim Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, soweit es für die Zwecke der Ehe verwendet wurde, und es können sogar mehrere Wohnungen sein. Eine Wohnung, die Sie während der Gemeinschaft nie gemeinsam benützt haben, zählt nicht dazu.
Ja. Schenkt Ihnen Ihr Ehepartner während der Ehe etwas, das er selbst in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat, wird das in die Aufteilung einbezogen. Anderes gilt nur, wenn Sie nachweisen, dass die Schenkung unabhängig vom Bestand der Ehe aus reiner Freigebigkeit erfolgte. Bis 2020 sah der Oberste Gerichtshof solche Schenkungen dagegen als für die Aufteilung neutral an.
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
Haben beide Ehegatten durch ihre Arbeitsleistung in gleicher Weise zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Mehrwert nach dem Ende der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gilt, solange Sie nichts anderes vereinbart haben. So bekommt der eine nicht auch den Zuwachs, den die Arbeit des anderen bewirkt hat.
Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.
Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Judenburg, 08.07.2019, 20 Fam 42/18h-32
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 20.09.2019, 2 R 176/19k-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1246 ABGB § 1266 AußStrG Art. 16 AußStrG § 33
Entscheidungstext
51 Absätze, 25.124 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2020
Geschäftszahl
1Ob208/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin H*, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen den Antragsgegner J*, vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. September 2019, GZ 2 R 176/19k-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 8. Juli 2019, GZ 20 Fam 42/18h-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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