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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 169/18m

Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Eheliche Lebensgemeinschaft meint nicht nur, dass Sie unter einem Dach wohnen. Gemeint ist die umfassende Gemeinsamkeit der Eheleute im Haushalt, im geistigen und seelisch-körperlichen Bereich sowie in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht.

Entscheidet das Gericht nicht vorab über einen Teil des Streits, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Das gilt unabhängig davon, welches Gericht die Entscheidung abgelehnt hat und aus welchen Gründen.

Über die Frage, ob Sie überhaupt zur Klage berechtigt sind, kann das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Feststellungsantrag entscheiden. Darüber wird erst im Urteil über Ihr Begehren mitentschieden.

Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Die Europäische Menschenrechtskonvention sagt nichts darüber, ob und wie gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Sie sagt auch nichts darüber, ob die andere Seite auf ein Rechtsmittel antworten darf. Ein Anspruch auf einen Rechtsweg über mehrere Instanzen lässt sich aus ihr nicht ableiten.

Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Die eheliche Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wohnen. Sie besteht vor allem aus der geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Eheleute. Getrenntes Wohnen allein sagt daher noch nicht, dass sie beendet ist.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.

Das ist die Wohnung, in der Sie beim Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, soweit es für die Zwecke der Ehe verwendet wurde, und es können sogar mehrere Wohnungen sein. Eine Wohnung, die Sie während der Gemeinschaft nie gemeinsam benützt haben, zählt nicht dazu.

Ja. Der Gesetzgeber darf ein Rechtsmittel davon abhängig machen, wie viel der Streit wert ist. Das widerspricht den Menschenrechten nicht, denn ein Recht auf mehrere Instanzen oder auf einen Zugang zum Höchstgericht gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 90 AußStrG § 36 AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 73 AußStrG § 78 AußStrG § 80a ZPO § 528b

Entscheidungstext

65 Absätze, 26.237 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

1Ob169/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin H* G*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, Wien, gegen den Antragsgegner Ing. G* G*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, und Dr. Birgit Lajtai-Nagl, Rechtsanwältin in Villach, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Juni 2018, GZ 2 R 164/17w-151, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 27. September 2017, GZ 40 Fam 231/12s-137, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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