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Bekomme ich die von meinem Partner eingebrachte Wohnung?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Wohnungseigentümer, Mieter
Nur ausnahmsweise. Hat Ihr Partner das Recht auf die Wohnung schon in die Ehe mitgebracht, wird sie grundsätzlich nicht aufgeteilt. Etwas anderes gilt, wenn Sie zur Sicherung Ihrer Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen sind, sie für Sie also eine Existenzfrage ist. Auch ein bloßes Anwartschaftsrecht auf Wohnungseigentum kann dabei übertragen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.06.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

a) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87. b) Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (§ 86 Abs 1); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß § 87 Abs 1 zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist. c) Ist das Anwartschaftsrecht von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden, so kommt eine Aufteilung der davon erfaßten Ehewohnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also wenn ihre Benützung für ihn eine Existenzfrage darstellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

EheG §81 Abs2; EheG §82 Abs2; EheG §86 Abs1; EheG §87

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