Welche Rechte an der Ehewohnung habe ich überhaupt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Mieter, Wohnungseigentümer
Ihr Anspruch, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, setzt voraus, dass Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügen darf. Diese Berechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, einem Wohnrecht, einem Baurecht, einem Miet-, Leih-, Genossenschafts- oder Dienstverhältnis beruhen. Mehr Rechte, als Ihrem Ehepartner selbst zustehen, können Sie dabei nie erhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf § 97 ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr.OGH 4 Ob 71/23d, 27.06.2023
- Hat das Mietverhältnis für die geschützte Wohnung durch unrechtmäßige Kündigung des verfügungsberechtigten Ehegatten vor der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanpruchs geendet, so bleibt dem auf diese Wohnmöglichkeit angewiesenen Ehegatten nur ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen des Aufwands für die Erlangung einer anderen Wohnmöglichkeit.OGH 4 Ob 71/23d, 27.06.2023
- Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt.OGH 1 Ob 90/05z, 24.06.2005
- Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt.OGH 7 Ob 86/03b, 28.05.2003
- Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung.OGH 7 Ob 86/03b, 28.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 71/23d, 27.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 202/21v, 16.11.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 97
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 382e · Dauer
- EO § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
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