Kann mein verstorbener Partner mein Wohnrecht vorher eingeschränkt haben?
günstig für überlebender Ehegatte betrifft Ehegatten, Witwen und Witwer, Erben
Ihr bisheriges Recht, die Ehewohnung zu benützen, setzt sich nach dem Tod als Anspruch gegen denjenigen fort, der das Vermächtnis erfüllen muss. Wie weit dieser Anspruch reicht, richtet sich danach, wie die Wohnung tatsächlich benützt wurde. Eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Person und dem Belasteten kann diesen Umfang nicht einschränken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich; sein bisheriges, gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Der durch die tatsächlichen Benützungsverhältnisse bestimmte Umfang des gesetzlichen Vorausvermächtnisses an der Ehewohnung kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem mit diesem Vermächtnis Belasteten eingeschränkt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt.OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024
- Der Umfang der Ehewohnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.OGH 5 Ob 125/09g, 10.11.2009
- Es können daher auch nicht neue Rechtspositionen gegenüber Dritten, die auch dem verstorbenen Ehegatten nicht zugekommen sind, begründet werden.OGH 8 Ob 17/07v, 21.05.2007
- Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes.OGH 6 Ob 184/99y, 11.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 5 Ob 50/24z, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- OGH 5 Ob 144/18i, 03.10.2018
Im Gesetz
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