Bekommt bei der Scheidung jeder genau die Hälfte?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehepartner
Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (67 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, wobei letzterer die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. Der Mann finanzierte zudem die Wohnung des gemeinsamen Sohnes. Dadurch verringerten sich die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhielt und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistete.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p).OGH 6 Ob 65/05k, 23.06.2005
- Dem Grundsatz der Billigkeit kann es auch entsprechen, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens erfolgt. Denn es sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 47/99h, 29.05.2000
- Es sind Pauschalabfindungen festzusetzen.OGH 7 Ob 267/98k, 28.05.1999
- Hier: Aufteilung im Verhältnis 1 zu 1.OGH 8 Ob 690/88, 13.07.1989
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hat ein Ehegatte nach Gewicht und Umfang einen erheblich größeren Beitrag geleistet als der andere, ist eine Aufteilung im Verhältnis von rund 2 zu 1 zu seinen Gunsten gerechtfertigt.OGH 7 Ob 645/88, 20.10.1988
- Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden.OGH 6 Ob 551/88, 05.05.1988
- Hier: 40 zu 60 zugunsten der (nur) in den ersten vier Ehejahren - in denen erfahrungsgemäß der Ansammlung des ehelichen Gebrauchsvermögens besonderes Augenmerk geschenkt werden muss - bedeutend mehr verdienenden Ehefrau, die auch den Haushalt führte, gegenüber Ehemann, dessen Einkommen noch mit Sorgepflichten für Kinder aus erster Ehe belastet war.OGH 8 Ob 520/87, 08.07.1987
- Hier: Teilung 60 zu 40 zugunsten der Frau weiter für diese abgeändert.OGH 3 Ob 587/85, 02.10.1985
- Bei gleichwertigen Beiträgen der früheren Ehegatten erscheint eine Aufteilung im Verhältnis 1 zu 1 im allgemeinen dann als gerechtfertigt, wenn nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen.OGH 6 Ob 623/84, 06.09.1984
- Es entspricht auch der Billigkeit, dass der Unschuldige, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der Schuldige.OGH 3 Ob 664/81, 24.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 67.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 178/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 175/25d, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 48/24a, 24.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/22a, 12.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 63/22d, 18.05.2022
Genannte Normen
EheG §83
Verwandte Fragen
Familienrecht · Aufteilung nach Scheidung ohne Antragsbindung
Familienrecht · Was in die eheliche Aufteilung fällt
Familienrecht · Angemessene und zumutbare Ausgleichszahlung
Familienrecht · Aufteilung möglichst ohne Geldausgleich
Familienrecht · Vollständige Grundlage der Aufteilung