Zählt das Wohl der Kinder bei der Aufteilung der Wohnung?
günstig für Elternteil betrifft Ehegatten, Eltern, Kinder
Ja. Wenn das Gericht die Ehewohnung und den Hausrat zuteilt, spielt das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle, vor allem bei noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern. Es darf aber nicht dazu führen, dem anderen Ehegatten zusätzlich Lasten aufzubürden, die zwischen Ihnen in keiner Weise gerechtfertigt sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 07.09.2021 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Zuteilung des Hausrates muß das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle spielen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Berücksichtigung des Kindeswohls kann aber nicht dazu führen, nicht nur die Ehewohnung dem die Kinder betreuenden Ehegatten zuzuweisen, sondern darüber hinaus dem anderen Ehegatten Lasten aufzubürden (Kreditrückzahlung), die im Verhältnis zwischen den Ehegatten in keiner Weise gerechtfertigt sind. So hat der Ehemann nicht nur selbst an der Sanierung des Hauses wesentlich mitgearbeitet, er hat auch während aufrechter Ehe die Kreditrückzahlungen geleistet.OGH 4 Ob 11/03a, 21.01.2003
- Das Wohl erziehungsbedürftiger und noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder ist zu beachten. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß Gegenstand des Aufteilungsverfahrens die endgültige Zuordnung des ehelichen Vermögens ist, die über die Dauer der Minderjährigkeit ehelicher Kinder fortwirktOGH 1 Ob 2104/96k, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 1 Ob 141/21y, 07.09.2021, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §83 Abs1
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