OGH 1 Ob 141/21y
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Haben beide Ehegatten gleich gewichtige Beiträge geleistet, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist. Das ist in der Regel jener Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder bleiben.
Sind die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig, ist die Ehewohnung nach Billigkeit jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist.
Ja. Müssen Sie für die Wohnversorgung eines Kindes sorgen, das nicht aus dieser Ehe stammt, wird das bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt.
Ja. Wenn das Gericht die Ehewohnung und den Hausrat zuteilt, spielt das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle, vor allem bei noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern. Es darf aber nicht dazu führen, dem anderen Ehegatten zusätzlich Lasten aufzubürden, die zwischen Ihnen in keiner Weise gerechtfertigt sind.
Das Gericht muss bei der Ehewohnung nach Billigkeit entscheiden. Dabei sieht es sich an, welche anderen Möglichkeiten jeder von Ihnen hat, um seinen Wohnbedarf zu decken.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hollabrunn, 22.10.2020, 11 Fam 35/15m-164
- Bezirksgericht Hollabrunn, 22.10.2020, 11 Fam 35/15m-165
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 13.03.2021, 20 R 308/20i-173
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 13.03.2021, 20 R 309/20m-174
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 66 AußStrG § 71 EO § 382 ZPO § 528
Entscheidungstext
39 Absätze, 12.022 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Geschäftszahl
1Ob141/21y (1Ob144/21i)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in Mistelbach, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Mag. F*****, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH, Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. März 2021, GZ 20 R 308/20i-173, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 22. Oktober 2020, GZ 11 Fam 35/15m-164, bestätigt wurde, sowie über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. März 2021, GZ 20 R 309/20m-174, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 22. Oktober 2020, GZ 11 Fam 35/15m-165, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der gegen die Abweisung des Antrags auf vorläufige Regelung der Benützung der Ehewohnung gerichtete Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) zurückgewiesen.
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