Zählt eine geerbte Ehewohnung bei der Aufteilung mit?
günstig für auf die Wohnung angewiesener Ehegatte betrifft geschiedene Ehegatten, Erben, Wohnungseigentümer
Sie kann mitzählen. Die Regel, dass geerbtes oder geschenktes Vermögen außen bleibt, wird für die Ehewohnung und den Hausrat durchbrochen, weil beide für die Lebensbedürfnisse besonders wichtig sind. Voraussetzung ist aber, dass die weitere Benützung für den anderen Ehegatten eine Existenzfrage ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtet und deshalb von der Grundsatzregel ausgenommen. (Unter Ablehnung der Meinung Geschnitzer - Faistenberger, Familienrecht 2.Auflage 54, und Koziol - Welser, Grundriss 6.Auflage II,191).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die eingebrachte Ehewohnung ist demnach nur in die Aufteilung einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet.OGH 3 Ob 264/98i, 22.03.2000
- Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in § 82 Abs 2 EheG in der Fassung EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (siehe 1653 BlgNR 20.GP 27 f) hervorgeht.OGH 3 Ob 264/98i, 22.03.2000
- Das Aufteilungsverfahren darf sich nur auf Wohnzwecken dienende Grundstücke erstrecken.OGH 1 Ob 197/99y, 22.02.2000
- § 82 Abs 2 EheG durchbricht die Ausnahmeregelung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, sodass die Ehewohnung sowie der Hausrat auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie - unter anderem - von Todes wegen erworben wurden.OGH 1 Ob 197/99y, 22.02.2000
- Unter Ablehnung der Auffassung von Gschnitzer - Faistberger Familienrecht 2.Auflage 54 und Koziol - Welser Grundriss des bürgerlichen Rechts 6.Auflage II 191.OGH 6 Ob 667/83, 15.12.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 238/21p, 21.02.2022
- OGH 1 Ob 205/20h, 27.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §81 Abs1 Z1; EheG §82 Abs2; EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2
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