Wann dürfen die Kinder in der bisherigen Wohnung bleiben?
günstig für Elternteil betrifft Ehegatten, Kinder, geschiedene Eltern
Ein zu berücksichtigender Bedarf setzt nicht voraus, dass das Kindeswohl durch einen Umzug gefährdet wäre. Er liegt aber erst vor, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung für das Kind zumindest gewisse Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Alltag mit sich brächte, etwa bei einer deutlichen Verschlechterung der Wohnsituation. Dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, genügt für sich allein nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlich und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Befristetes obligatorisches Wohn‑ und Benützungsrecht der Frau an der Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes; keine zu korrigierende Fehlbeurteilung.OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019
- Hier: Die Berücksichtigung allgemeiner gesellschaftlicher Gepflogenheiten, nach denen erwachsene Kinder ihre eigenen Wege gehen und ihnen daher auch ein Wohnsitzwechsel im Allgemeinen durchaus zuzumuten ist - keine zu korrigierende Fehlbeurteilung.OGH 1 Ob 143/17m, 30.08.2017
- Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf ist nicht immer schon dann gegeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, für die es im Aufteilungszeitpunkt günstiger erscheint, die bisherigen Wohnverhältnisse beizubehalten.OGH 1 Ob 143/17m, 30.08.2017
- Das ist bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall.OGH 1 Ob 6/13h, 31.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 1 Ob 205/20h, 27.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 96/20d, 23.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs2 2.Fall
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