Werden die Kinder bei der Aufteilung nach der Scheidung berücksichtigt?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Kinder, Eltern
Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der Mann die Wohnung des gemeinsamen Sohnes finanziert, verringern sich dadurch die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhält und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistet.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam.OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023
- Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p).OGH 6 Ob 65/05k, 23.06.2005
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss.OGH 7 Ob 267/98k, 28.05.1999
- Fehlt jeder solcher Beitrag, so ist zwar aufzuteilen, jedoch nur mehr nach Billigkeit schlechthin unter Bedachtnahme auf die weiteren in § 83 Abs 1 EheG genannten Kriterien.OGH 7 Ob 683/87, 24.09.1987
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zuweisung eines Wochenendhauses.OGH 1 Ob 804/82, 01.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 178/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/23z, 05.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 98/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/22a, 12.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 63/22d, 18.05.2022
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 140/20z, 23.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §83 Abs1
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