Mein Partner hat vor der Trennung Geld beiseitegeschafft, zählt das?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, geschiedene Partner
Sobald sich das Scheitern der Ehe abzeichnet, darf ein Ehegatte das gemeinsame Gebrauchsvermögen und die gemeinsamen Ersparnisse nicht einseitig zum Nachteil des anderen verringern. Wer das trotzdem tut, wird bei der Aufteilung so behandelt, als hätte er darüber nie verfügt. Sie stehen dadurch nicht schlechter da.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 09.02.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
§ 91 Abs 1 EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert. Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
- Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft.OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 1 Ob 180/23m, 09.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §91 Abs1
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